Lohninfo 2015
Ab dem 01.01.2015 gilt für alle Branchen und für alle tätigen
Beschäftigten ein flächendeckender, gesetzlicher Brutto-Mindestlohn von 8,50 EUR pro Zeitstunde
(§ 1 Abs. 2 Mindestlohngesetz – MiLoG).
Der Brutto-Mindestlohn gibt einen allgemeinen Grundlohn vor, der als solcher die unterste Grenze für die Entlohnung bildet. Vergütungsabreden, die den Mindestlohn unterschreiten, sind unwirksam (§ 134 BGB). An ihre Stelle tritt § 612 BGB, der besagt, dass die im betreffenden Wirtschaftsgebiet für eine vergleichbare Tätigkeit üblicherweise gezahlte Vergütung als vereinbart anzusehen ist, die weit über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen kann.
Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt über das Haushaltsscheck-
Verfahren tätig sind, fallen ebenfalls unter das Mindestlohngesetz.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen für folgende Beschäftigte (§ 22 MiLoG):
Ein Mindestlohn nach Tarifverträgen gilt derzeit für folgende Branchen (Stand 01.10.2014):
1. Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
2. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Zeitarbeit)
3. Bauhauptgewerbe
4. Aus- und Weiterbildung
5. Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
6. Dachdeckerhandwerk
7. Elektrohandwerk (Montage)
8. Fleischwirtschaft
9. Friseurhandwerk
10. Gebäudereinigung
11. Gerüstbauerhandwerk
12. Maler- und Lackiererhandwerk
13. Pflegebranche
14. Schornsteinfeger
15. Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
16. Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
(Bis zum 01.01.2015 können ggf. noch weitere Branchen hinzukommen)
Muss Ihr Unternehmen keinen Mindestlohn nach einem Tarifvertrag zahlen, gilt für alle Mitarbeiter Ihres Unternehmens der Mindestlohn von 8,50 EUR ab 01.01.2015.
Der Mindestlohn ist zur Zahlung fällig zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit oder spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (§ 2 Abs. 1 MiLoG).
Wenn ein Arbeitszeitkonto existiert, kann ein Ausgleich für über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit innerhalb von 12 Monaten entweder durch Freizeitgewährung oder durch Zahlung des Mindestlohns durchgeführt werden (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Eine Ausgleichspflicht besteht aber nur, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Abs. 1 MiLoG nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Durch diese Regelung wird klargestellt, dass Arbeitgeber die Sonderregelung des MiLoG nur beachten müssen, wenn wegen der Überstunden der gesetzliche Mindestlohn unterschritten würde.
Die Kontrolle über die Einhaltung des Mindestlohnes obliegt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung (§ 14 MiLoG). Bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz können Geldbußen verhängt werden (§ 21 MiLoG):
Wer mit einer Geldbuße von mind. 2.500 EUR belegt worden ist, kann von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden (§ 19 Abs. 1 MiLoG).
Eine Anpassung des Mindestlohns ist zum 1.01.2017 und anschließend alle 2 Jahre vorgesehen (§ 9 Abs. 1 MiLoG). Über die Anpassung befindet eine Mindestlohnkommission, deren 7 Mitglieder aus Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeber besteht (§ 5 MiLoG).
Besondere Beachtung verdienen die Konsequenzen bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobbern:
Da das nicht nur gelegentliche Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 450,00 EUR im Monat grundsätzlich vom Tage des Überschreitens an dazu führt, dass keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt, wird in den Fällen, in denen es auf Grund des gesetzlichen Mindestlohns zu einer Entgelterhöhung kommt und die Arbeitszeit von den Arbeitsvertragsparteien parallel nicht angepasst (reduziert) wird, die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
Dies löst die Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung aus. Der Arbeitgeber kann damit nicht mehr die pauschale Beitragsleistung zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % in Anspruch nehmen.
Neue Aufzeichnungspflichten
wurden für folgende Personengruppen eingeführt
(§ 17 Mi-LoG):
1. Baugewerbe,
2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. Personenbeförderungsgewerbe,
4. Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5. Schaustellergewerbe
6. Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. Gebäudereinigungsgewerbe,
8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
9. Fleischwirtschaft
Die Aufzeichnungen von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen. Sie sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
Wie müssen Sie nun tätig werden?
Bitte prüfen Sie Ihre Stundenlohnempfänger und Gehaltsempfänger (auch Arbeitnehmer in
der Gleitzone) und teilen Sie uns (sofern wir Ihre Lohnabrechnungen erstellen) bzw. der
lohnabrechnenden Stelle ggf. Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeiten und/oder der
Entgelte mit.
Bei Gehaltsempfängern, die eine Monatsarbeitszeit von 173,33 Stunden (40 Wochenstunden
mal 13 Wochen dividiert durch 3 Monate) haben, ergibt sich ein Mindest-Brutto-Gehalt
von 1.473,31 EUR (die Berechnung der Monatsarbeitszeit kann unterschiedlich erfolgen).
Sollte im Arbeitsvertrag ein Stundenlohn von weniger als 8,50 EUR vereinbart worden sein,
muss der Arbeitsvertrag angepasst werden. Der Faktor einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit spielt ebenfalls eine Rolle, ohne dass ein Stundenlohn vereinbart ist. Die Arbeitszeit bei geringfügig Beschäftigten darf ab dem 01.01.2015 nicht mehr 52,9 Stunden überschreiten; 53 Stunden sind bereits zu viel (= 450,50 EUR).
Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV:
Herr Stefan Gils
Vorderstraße 13
64589 Stockstadt am Rhein