Jahresrundschreiben 2017/2018
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Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel 2016/2017

 
1. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vom Gesetzgeber überarbeitet

2. Gesetz gegen Manipulation von Kassenaufzeich-nungen
3. Zweites Bürokratieentlastungsgesetz soll Erleichterungen für die Wirtschaft bringen
4. Anhebung des Grund- und Unterhaltsfreibetrags,

    Kindergelds und Kinderzuschlags ab 2017 

 

Für alle Steuerpflichtigen

 
1. Kindergeld: Masterstudium als Teil der Erstausbil-dung
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Schornsteinfe-gerleistungen/Betreuung eines Haus-tiers/Notrufsystem
3. Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlas-sung von Wohnraum
 
 

Für Gewerbetreibende / Freiberufler

 
1. 1-%-Regelung bei gebrauchtem Pkw vor dem Bundesfinanzhof
2. Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bei „Rechnungssplitting“
3. Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage

    bei einem „Sicherungseinbehalt“ 
4. Rückwirkende Rechnungsberichtigung nach einer Entscheidung des EuGH möglich
 


Für die GmbH und deren Geschäftsführer

 
Sozialversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafters

Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2016
 
 
• Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 € je Zeitstun-de zum 1.1.2017
• TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten

   Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen 
• Geschenke an Geschäftsfreunde
• Geschenke an Arbeitnehmer
• Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung
• Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveran-staltungen
• Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unter-nehmen
• Investitionsabzugsbetrag – neue Regeln ab 2016
• Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter
• Aufbewahrungsfristen 

 

Jahresrundschreiben 2016/2017
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Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel 2015/2016

 

Steuerliche Gesetze und Gesetzesinitiativen der Bundesregierung
     
1.  Jahressteuergesetz 2015 – Zollkodexanpassungs-gesetz
2.  Gesetz zur Erhöhung des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags,

     Kindergeldes und zum Abbau der kalten Progression
3.  Bürokratieentlastungsgesetz
4.  Steueränderungsgesetz 2015
5.  Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
6.  Internationaler Austausch von Kontodaten ab 2016 

 

 

Für alle Steuerpflichtigen
     
1.  Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten nach

    Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig
2.  Kosten der beruflichen Erstausbildung –

     erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen
3.  Anforderungen an ein mittels Fahrtenbuchprogramm erstelltes

     elektronisches Fahrtenbuch
4.  Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs für

     Krankenversicherungsbeiträge durch Bonuszahlungen
5.  Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Änderung der  

     Rechtsprechung
6.  Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
7.  Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Abhängigkeit
8.  Steuerstrafrecht: Hohe Anforderung an die Erkundungspflicht in steuerlichen

     Angelegenheiten

 

 

Für Gewerbetreibende / Freiberufler
     
1.  Weniger Dokumentation beim Mindestlohn
2.  Beschäftigung von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Geduldeten
3.  Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
4.  Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr
5.  TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes

     zum Unternehmen 
6.  Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung
7.  Höhere Anforderung an Registrierkassen ab 2017
8.  Zugriff der Betriebsprüfer auf die Kassendaten 
9.  Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlenden Buchführungsunterlagen
10. TERMINSACHE: Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2016 

Jahresrundschreiben 2015/2016
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Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel 2014/2015

 

A. INFORMATIONEN FÜR ARBEITNEHMER UND STEUERZAHLER

 

1.   Kindergeld / Kinderfreibetrag
2.   Kinderbetreuungskosten
3.   Berufsausbildungskosten
4.   Abzug von Beiträgen zu privaten Krankenversicherungen
5.   Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben

      bei den Eltern
6.   Außergewöhnliche Belastungen
7.   Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
8.   Gleichstellung von Lebenspartner mit Ehegatten
9.   Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
10. Häusliches Arbeitszimmer
11.  Vermietung und Verpachtung – Verbilligte Vermietung
12.  Nachträgliche Schuldzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung bei

       Vermietung und Verpachtung
13.  Aufteilung gemischter Aufwendungen
14.  Gebrauchte Lebensversicherungen
15.  Kirchensteuerabzug bei Kapitaleinkünften
16.  Erstattungszinsen sind steuerpflichtig
17.  Abzug von Werbungskosten bei nacherklärten Kapitaleinkünften
18.  Verschärfung des Selbstanzeigerechts, in 2014 letzte Chance zur

       strafbefreienden Anzeige
19.  Abgeltungssteuer bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen
20.  Sinkende Renditen – Verluste von Lebensversicherungen
21.  Grunderwerbsteuersätze zum 1. Januar 2015

 

B. INFORMATIONEN FÜR UNTERNEHMER, FREIBERUFLER,

     ARBEITGEBER

 

1.   Gesetzlicher Mindestlohn kommt zum 1. Januar 2015
2.   Minijobber unter 18 Jahren brauchen Zustimmung der Eltern

      für die Befreiung zur   Rentenversicherung
3.   Das neue Reisekostenrecht ab 1. Januar 2014
4.   Firmenwagen, Steuer fällt bereits bei möglicher Privatnutzung an
5.   Privatnutzung von mehreren Pkw bedeutet mehrmals 1%-Regelung
6.   Tank- und Geschenkgutscheine
7.   Steuerliche Behandlung von Geschenken
8.   Aufmerksamkeiten und Streuwerbeartikel
9.   Neuerungen zur 110-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen
10. Bewirtungskosten
11. Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015
12. Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015
13. Insolvenzgeldumlage 2015
14. Recht der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten des

      Versorgungswerkes – BSG Entscheidungen vom 31. Oktober 2012
15. Sozialversicherungsrechtlicher Status von Beschäftigten in der GmbH
16. Steuerfreie EU-Lieferungen-Gelangensbestätigung / Alternativnachweise
17. Elektronische Berichtung der Zusammenfassenden Meldung
18. Verschiedene Umsatzsteuerregelungen im Zusammenhang mit Grundstücken
19. Umsatzsteuerliche Behandlung von Fahrzeugkosten
20. Neuregelung bei Bauleistungen
21. Änderungen ab 1.1.2015: „Registrierung im Mini-One-Stop-Shop“
22. Heilberufliche Tätigkeiten, Umsatzsteuerbefreiung
23. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Abschaffung der „Cash GmbH“
24. Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
25. Verfassungsmäßigkeit der Freibeträge im Erbschaft

       - und Schenkungsteuergesetz im Europarecht
26. Freibetrag für Pflegeleistungen im Erbschaftsteuerrecht

 

C. INFORMATIONEN RUND UM KAPITALGESELLSCHAFTEN

 

1.  Größenklassen für Kapitalgesellschaften – bisher
2.  Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Geplante Änderungen bei der Rechnungslegung
3.  Offenlegung des Jahresabschlusses
4.  MicroBilG-Erleichterungen für Kleinstunternehmen – wie funktioniert beim

     Bundesanzeiger die Hinterlegung der Bilanz inkl. der Angaben unter der Bilanz?
5.  Novellierung des Ordnungsgeldverfahrens – Absenkung der Mindestordnungsgelder

     für Klein- bzw. Kleinkapitalgesellschaften
6.  Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU
7.  Wegfall Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen / Rangrücktritt / steuerliche

     Berücksichtigung
8.  Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer
9.  Haftung des Gesellschafters bei Nutzungsüberlassung
10. Die E-Bilanz – der Jahresabschluss 2013 ist elektronisch zu übermitteln
11. Anpassung Gewinnabführungsverträge bis zum 31. Dezember 2014
12. Kosten für gescheiterten Beteiligungserwerb
13. Darlehenszinsen bei Verkauf wesentlicher Beteiligungen
14. Pensionszusagen
15. Gehaltsverzicht und Pensionsrückstellung
16. Steuerliches Einlagekonto
17. Vereine etc.: Gemeinnützigkeitsrecht

 

Dieses ist nur eine kurze Themenübersicht, welche ausführlich im Rundschreiben (kostenlos als PDF-Download) bereit steht.

 

Bei Rückfragen stehen meine Mitarbeiter und ich selbstverständlich zur Verfügung.

 
Jahresrundschreiben 2014/2015
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Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel 2013/2014

 

 

Steuerliche Gesetzesinitiativen der Bundesregierung

 

  • Unternehmensbesteuerung und steuerliches Reisekostenrecht mit leichten Änderungen angenommen
  • Neue Regeln durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
  • Förderung des ehrenamtlichen Engagements wurde verbessert

 

Für alle Steuerpflichtigen

 

  • Neuregelungen im Reisekostenrecht ab 2014
  • 1-%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises
  • Strenge Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
  • Steuerliche Behandlung des Arbeitszimmers

 

Für Gewerbetreibende / Freiberufler / GmbH´s

 

  • Grundzüge der neu eingeführten Lohnsteuer-Nachschau
  • Änderungen bei Rechnungen
  • Kosten einer Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Lohn
  • Einnahmenzuschätzung wegen fehlerhafter Kassenaufzeichnungen bei Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG
  • Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen muss zeitnah sein
  • Umsatzsteuerrisiko bei Gutschriften
  • Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
  • Neue Nachweismöglichkeiten für innergemeinschaftliche Lieferungen

 

Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2013

 

  • Die elektronische Bilanz (E-Bilanz) für Wirtschaftsjahre ab 2013
  • SEPA: Überweisungen und Lastschriften
  • Geschenke an Geschäftsfreunde
  • Geschenke an Arbeitnehmer
  • Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltungen
  • Aufbewahrungsfristen
  • Bitte alle Steuerbescheide zur Prüfung einreichen

 

Internet, E-Mail und Co.

 

  • Übersendung von Unterlagen per E-Mail
  • Homepage

 

Im folgenden können Sie das Jahresrundschreiben als pdf-Datei ansehen.

Bei Rückfragen stehen meine Mitarbeiter und ich selbstverständlich zur Verfügung.

Jahresrundschreiben 2013/2014
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Steuerliche Informationen zum
Jahreswechsel 2012/2013

 

 


 

Steuerliche Gesetzesinitiativen der Bundesregierung

 


  • Vorgesehene Änderungen durch das
    „Jahressteuergesetz 2013“
  • Reform der Unternehmensbe­steuerung und des
    Reise­kostenrechts
  • Minijobgrenze wird – mit Übergangsregelungen –
    auf 450 € angehoben


 


Für alle Steuerpflichtigen

 


  • Regelung der steuerlichen Be­handlung von verbilligten Mietverhältnissen (an Angehörige)
  • Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall
  • Regelung beim Kindergeld/-freibetrag durch den Wegfall der Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern
  • Keine Anwendung der 1-%-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
  • Mindestanforderungen für ordnungs­gemäßes
    Fahrtenbuch
  • Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nach Auffassung des Bundesfinanzhofs teilweise verfassungswidrig
  • Renten auf dem Steuerprüfstand


 


Für Gewerbetreibende / Freiberufler / GmbH´s

 


  • Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben!
  • Geringere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnung
  • „Verbindliche Bestellung“ zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags nicht zwingend –
    Bedeutung für Betreiber von Photo­voltaikanlagen
  • Gewinnerzielungsabsicht eines Freiberuflers
  • Scheinselbstständigkeit spielt bei Betriebsprüfungen eine nennenswerte Rolle
  • Rechtzeitige Dokumentation unter­nehmerischer Nutzung bei gemischt genutzten Gebäuden erforderlich

  • Strenge Anforderung an die Nachweispflicht von Aufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte
  • Arbeitgeber darf Smartphones und Software steuerfrei zur Nutzung überlassen
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen: Qualifizierte Abfrage der USt-Identifikationsnummer nicht vergessen!
  • Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer


Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2012

 


  • Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte
  • Die elektronische Bilanz (E-Bilanz) –
    eine Herausforderung
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Sonderabschreibung für kleine und mittlere
    Unternehmen
  • Investitionsabzugsbetrag auch für einen
    betrieblichen Pkw
  • Geschenke an Geschäftsfreunde

 

  • Geschenke an Arbeitnehmer
  • Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung
  • Jahressteuerbescheinigung für Kapitalerträge
    weiter beantragen
  • Dauerhafte Aufbewahrung von Unterlagen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
  • Aufbewahrungsfristen
  • Bitte alle Steuerbescheide zur Prüfung einreichen



 

Steuerliche Gesetzesinitiativen der Bundesregierung

 

 


 

> Vorgesehene Änderungen durch das
   „Jahressteuergesetz 2013“

 

Mit dem „Jahressteuergesetz 2013“, das am 25.10.2012 vom Bundestag verabschiedet wurde, beabsichtigt der Gesetzgeber diverse Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der EU – insbesondere an die EU-Amtshilferichtlinie. Dazu sind u. a. folgende Änderungen vorgesehen:

 

  • Die 1-%-Regelung benachteiligt nach Auffassung der Bundesregierung Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, weil deren Listenpreis derzeit höher ist als der von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Hier kommt eine ermäßigte Listenpreisregelung zum Tragen, die auch auf Autos mit Brennstoffzellenantrieb ausgedehnt wird.
  • Arbeitnehmer können auf Antrag die Geltungsdauer von Freibeträgen künftig auf zwei Kalenderjahre verlängern.
  • Der Sonderausgabenabzug wird auch für Beiträge eines Basiskranken- bzw. Pflegeversicherungsschutzes an ein Versicherungsunternehmen außerhalb der EU oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
  • Eine Neuregelung soll dafür sorgen, dass der Anwendungsbereich des Pflegepauschbetrages in Höhe von 924 € auf die häusliche Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland – also unabhängig vom Ort der Pflege – ausgeweitet wird.
  • Eine neu eingeführte Lohnsteuer-Nachschau – ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuerlicher Sachverhalte – soll die ordnungsgemäße Abführung der Lohnsteuer sicherstellen.

 

Anmerkung: Über die einzelnen Neuregelungen werden wir Sie bei Vorliegen des Gesetzes und damit verbundener verlässlicher Informationen auf dem Laufenden halten.

 

 

>Reform des Reisekostenrechts

 

Das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“, das am 26.10.2012 vom Bundestag verabschiedet wurde, soll u. a. Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Abrechnung von Reisekosten entlasten.



Reisekostenrecht: Das steuerliche Reisekostenrecht soll grundlegend vereinfacht und vereinheitlicht werden. Dazu will der Gesetzgeber bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen die Mindestabwesenheitszeiten verändern und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung eine zweistufige Staffelung der Pauschalen (im Inland 12 € und 24 €, Wegfall der niedrigsten Pauschale von 6 Euro) einführen.

 

Im Bereich der Fahrtkosten bei Fahrten zur sog. regelmäßigen Arbeitsstätte soll gesetzlich festgelegt werden, dass es höchstens noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt, deren Bestimmung durch den Arbeitgeber oder anhand von „quantitativen Elementen“ erfolgt.

 

Weitere Vereinfachungen sind im Bereich der Unterkunftskosten bei der sog. doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung geplant.

 

Inkrafttreten:Die Änderungen des Reisekostenrechts sollen zum 1.1.2014 in Kraft treten.

 

 

> Minijobgrenze wird – mit Übergangsrege-
   lungen – auf 450 € angehoben

 

Neue Minijobs:Minijobber können ab dem 1.1.2013 mehr verdienen. Dafür wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € auf 450 € angehoben.

 

Begleitend wird für Neubeschäftigungen ab dem 1.1.2013 eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt, die der sozialen Absicherung von Minijobbern dienen soll. Minijobber haben demnach den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % bis zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von im Jahr 2013 voraussichtlich 18,9 % (zzt. 19,6 %) zu ergänzen. Ist dies nicht gewünscht, kann sich der geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

 

Bestehende Minijobs:Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen – Beginn vor dem 1.1.2013 –
ändert sich nichts. Bei Entgelt­erhöhungen über 400 € für bestehende Minijobs kommt die Neuregelung zum Tragen, bei der automatisch Rentenversicherungspflicht eintritt, mit der Möglichkeit sich davon befreien zu können.


 

Jobs zwischen 400 € und 450 €:Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 bereits in einer bestehenden Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind und ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 401 und 450 € erzielen, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31.12.2014 versicherungspflichtig zu diesen Versicherungszweigen; es sei denn, das Arbeitsentgelt fällt unter 400 €. Arbeitnehmer können allerdings die Übergangsregelung abwählen und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Wird ein Befreiungsantrag bis zum 1.4.2013 bei der Krankenkasse gestellt, wirkt dieser rückwirkend zum 1.1.2013. Der Befreiungsantrag für die Arbeitslosenversicherung muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Ein später gestellter Befreiungsantrag soll mit Beginn des auf den Antragsmonat folgenden Kalendermonats wirken.

 

Gleitzonenregelung:Auch die Grenzen für Gleitzonenbeschäftigte von 400 € bis 800 € werden auf 451 € bis 850 € angepasst. Besondere Übergangsfristen wurden geschaffen für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Entgelten zwischen 401 € und 450 € bzw. mit Entgelten zwischen 801 € und 850 €.

 

> Familienpflegezeit startete am 1.1.2012

 

Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 % reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 % des Gehalts – so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

 

Um gerade für kleinere und mittlere Unternehmen die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu minimieren, muss jeder Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung abschließen.

 

In der Praxis orientiert sich die Familienpflegezeit am Modell der Altersteilzeit. Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit ab. Der Arbeitgeber beantragt dann eine Refinanzierung.


 

 

Für alle Steuerpflichtigen

 

 


 

> Regelung der steuerlichen Be­handlung
von verbilligten Mietverhältnissen (an
   Angehörige)

 

Wird eine Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis – etwa an Angehörige – vermietet, kann der Vermieter alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung – unter weiteren Voraussetzungen – in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Voraussetzung hierfür war bis 2004, dass die vereinbarte Miete mindestens 56 % (vorher 50 %) der ortsüblichen Miete betrug.

 

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 führte – ab dem 1.1.2012 – eine Änderung herbei, die die verbilligte Vermietung einer Wohnung bereits dann als „vollentgeltlich“ ansieht, wenn die Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt. Danach berechtigt eine über diesen Betrag hinausgehende Miete zum vollen Werbungskostenabzug der entsprechenden Aufwendungen. Liegen die monatlichen


Mieteinnahmen unter der 2/3-Grenze, führt das zu einer zwangsweisen anteiligen Kürzung der abzugsfähigen Werbungskosten.

 

Anmerkung:Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen, dass die vereinbarte Miete angepasst wird, damit der volle Werbungskostenabzug erhalten bleibt.

 

 

> Nachweis der Zwangsläufigkeit
   von Aufwendungen im Krankheitsfall

 

Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (sog. außergewöhnliche Belastung).

Hierzu können auch Aufwendungen im Krankheitsfall gehören. Bestimmte Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, dürfen allerdings nur noch



berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit im Vorfeld – z. B. durch ein amtsärztliches Gutachten – nachweist.

 

Eine entsprechende gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt. Er hat damit auf die Änderung einer langjährigen Rechtsprechung reagiert.

 

Anmerkung:Es wird also nach wie vor notwendig sein, entsprechende Belege zu sammeln, um die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

 

 

> Regelung beim Kindergeld/-freibetrag
durch den Wegfall der Einkünftegrenze bei
volljährigen Kindern

 

Nach der Rechtslage bis 31.12.2011 werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder bzw. das Kindergeld nur gewährt, wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 8.004 € verfügen. Diese Einkünfte- und Bezügegrenze ist seit dem 1.1.2012 entfallen.

 

Ab dem 1.1.2012 bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung eines Kindes außer Betracht.

 

Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt dabei nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung. Es wird typisierend davon ausgegangen, dass eine Ausbildung in der Regel mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden und das 25.  Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden daher bis zum Abschluss einer erstmaligen berufsqualifizierenden Ausbildungsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt.

 

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird widerlegbar vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und wird somit auch beim Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt. Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Eine Erwerbstätigkeit gilt dann als unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden unterschreitet oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. ein sog. Ein-Euro-Job vorliegt.

 


Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (z. B. Besuch von Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden. Durch eine Begünstigung dieser Fälle wird auch dem sozialpolitischen Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere Kinder aus Familien mit geringem Einkommen hiervon erfasst werden.

 

Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit oder kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wird das Kind nach Abschluss einer Berufsausbildung ebenfalls nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn es nicht überwiegend erwerbstätig ist. Die Regelungen zur Berücksichtigung von behinderten Kindern bleiben unverändert.

 

 

> Keine Anwendung der 1-%-Regelung bei
Fahrten zwischen Wohnung und regelmä-
   ßiger Arbeitsstätte

 

Mit Urteil vom 6.10.2011 kam der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Entschluss, dass die
1-%-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug – lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – nutzt.

 

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1-%-Regelung zu bewerten.

 

Im Streitfall standen einem Autoverkäufer Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Steuerpflichtige nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1-%-Regelung anzuwenden sei.

 

Der BFH kam in seinem Urteil jedoch zu dem Fazit, dass die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung darstellt, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten der Erwerbssphäre zugeordnet.


 

> Mindestanforderungen für ordnungs-
   gemäßes Fahrtenbuch

 

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Diesen Anforderungen wurden nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.3.2012 nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden.

 

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer F einen Dienstwagen überlassen. Sie begehrte im Rahmen der von ihr als Arbeitgeberin durchzuführenden Lohnsteueranmeldung, den für die Dienstwagenüberlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der 1-%-Regelung, sondern auf Grundlage von Fahrtenbüchern zu versteuern. Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf (z. B. „F – A-Straße – F“, „F – B-Straße – F“), gelegentlich auch die Namen von Kunden oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z. B. „F – Tanken – F“), außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die GmbH nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines von F handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.

 

Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß beurteilte, war die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage erfolgreich. Das Finanzgericht hielt das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß. Die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reichte nach seiner Auffassung noch aus, um den anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.

 

Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts beim BFH war erfolgreich. Er verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet sind. Eine vollständige Aufzeichnung verlangt grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Bei dieser Art der Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen

 

gewährleistet. Angesichts dessen konnte es auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen.

 

 

> Erbschaft- und Schenkungsteu­ergesetz
   nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
teilweise verfassungswidrig

 

Mit Beschluss vom 27.9.2012 legt der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist.

 

Der BFH teilt zwar nicht die Ansicht des klagenden Erben, dass die beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungswidrig ist. Er ist jedoch der Auffassung, dass Teile des ErbStG deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil die darin vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgingen. Im Einzelnen stützt er seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:

 

  • Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran stellt eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung dar.
  • Das ErbStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, durch rechtliche Gestaltungen nicht betriebsnotwendiges Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfüllt, in unbegrenzter Höhe ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben.
  • Die zusätzlich zu den Freibeträgen anwendbaren Steuervergünstigungen zusammen mit zahlreichen anderen Verschonungen führen dazu, dass die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sind.

Die Verfassungsverstöße führten – so der BFH – teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation, zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen


 

könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden.

 

Anmerkung:Was ist hier zu tun? Eine konkrete Empfehlung ist nach derzeitigem Stand nicht ohne Weiteres und pauschal möglich. Es stellt sich die Frage, inwieweit das Bundesverfassungsgericht den Überlegungen des Bundesfinanzhofs folgt. Geht man davon aus, besteht für betroffene Steuerpflichtige unter Umständen erheblicher Handlungs- und entsprechender qualifizierter Beratungsbedarf. Entsprechende Steuerbescheide sollten ggf. in Absprache mit uns offengehalten werden. Auch sollten Sie bei Bedarf ein Vorziehen von Betriebsvermögensübertragungen mit uns besprechen.

 

 

> Renten auf dem Steuerprüfstand

 

Seit 2009 teilen die Rentenversicherungsträger den Finanzämtern die Höhe der Renten mit den Rentenbezugsmitteilungen mit. Die Finanzämter überprüfen derzeit die Einkünfte von Rentnern, die bislang keine Steuererklärungen abgegeben haben und somit steuerlich noch nicht geführt wurden.
Die große Mehrheit der Rentner wird allerdings keine Steuern zahlen müssen, da in vielen Fällen das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit
8.004 € für Ledige und 16.008 € für Ehepaare liegt. Wer z. B. nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – also eine Erwerbsminderungsrente, Altersrente, Witwen- oder

Witwerrente – bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, muss im Regelfall auch künftig keine Steuern zahlen. Kommen jedoch zur gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte wie Betriebsrenten, Renten aus privaten Versicherungsverträgen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc. hinzu, ist es sinnvoll, eine Steuererklärung abzugeben.

 

Mit der Neuregelung der Rentenbesteuerung im Jahr 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für jeden neuen Jahrgang derzeit jährlich um 2 %-Punkte. Im Jahr 2005 waren für einen Neurentner nur 50 %-Punkte der Rente steuerpflichtig, im Jahr 2012 sind es schon 64 %-Punkte.

Auch Rentenanpassungen sind insoweit i. d. R. voll steuerpflichtig.

 

Beispiel:Ein Alleinstehender, der seit dem Jahr 2005 nur eine gesetzliche Rente bezieht, die den Betrag von ca. 1.550 € pro Monat (ca. 18.600 € jährlich) nicht übersteigt, zahlt auch künftig keine Steuern, da seine Rente nur mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung unterliegt und noch Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden. Für einen Neurentner ab 2011 liegt der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss, bei 62 %. Damit sind für Rentner, die erstmals im Jahr 2011 Rente bezogen haben und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielen, nur ca. 1.300 € monatlich (ca. 15.600 € jährlich) einkommensteuerfrei. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.


 

 

Für Gewerbetreibende / Freiberufler / GmbH´s

 

 


 

> Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben!

 

Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatz- oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter sollen solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle geleitet werden.

 

Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens. Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert.

 

In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergesslichkeit. In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.

 

 

> Geringere Anforderungen an elektronisch
   übermittelte Rechnung

 

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden mit Rückwirkung ab dem 1.7.2011 die bis dahin geltenden sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von


 

Rechnungen reduziert und so Bürokratiekosten der Wirtschaft in Milliardenhöhe abgebaut.

 

Unter einer elektronischen Rechnung versteht die Finanzverwaltung eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Signatur nicht mehr vorgeschrieben ist, diese gleichwohl aber verwendet werden kann.

 

Elektronische Rechnungen werden nunmehr umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind und die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält. Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist nur dann gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt werden kann. Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind.

 

Verwendet der Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren, ist durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. Wie das geschehen soll, schreibt die Finanzverwaltung nicht vor. In der Praxis wird sie sicherlich kritisch prüfen und eine Art „Beweisführung“ verlangen.

 

 

> „Verbindliche Bestellung“ zur Geltendma-
   chung des Investitionsabzugsbetrags
nicht zwingend – Bedeutung für Betreiber
von Photovoltaikanlagen

 

Kleine und mittelgroße Unternehmen können – unter weiteren Voraussetzungen – eine Investitionsförderung erhalten. Diese besteht darin, dass der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Investition einen Abzugsbetrag bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen kann. Hierdurch ergibt sich eine frühzeitige steuerliche Entlastung, die die Finanzierung der Investition erleichtern soll.

 

Nach dem Gesetzeswortlaut ist jeweils erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition

„voraussichtlich“ tätigt. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, nur schwer überprüfbar. Daher hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zur früheren „Ansparabschreibung“ entschieden, dass die Geltendmachung derselben in solchen Fällen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetze. Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen.

 

Dem ist der BFH nunmehr mit Urteil vom 20.6.2012 entgegengetreten. Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich des Investitionsabzugsbetrages jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen.

 

Anmerkung:Im entschiedenen Fall lag bereits ein Kostenvoranschlag aus dem Streitjahr vor. Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können die Investitionsförderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31.12. des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.

 

 

> Gewinnerzielungsabsicht eines
   Freiberuflers

 

Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört u. a. die selbstständige Berufstätigkeit von Rechtsanwälten. Negative Einkünfte – also Verluste – aus selbstständiger Arbeit werden nicht anerkannt, wenn das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Bei Einkünften aus einem freien Beruf werden an das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht keine geringeren Anforderungen gestellt als bei gewerblichen Einkünften.

 

Bei einer Anwaltskanzlei spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Anwalt seine Kanzlei in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen. Für eine Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit aus privaten Motiven spricht allerdings der Umstand, dass der Anwalt auf diese Weise Kosten, die ohnehin vorhanden und an sich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, einem steuerlich relevanten Bereich zuordnen und dort zum Abzug bringen kann. Kosten der Lebensführung sind insbesondere die Aufwendungen für die Anmietung der Wohnung, für den Pkw, für Telefon und Internet.


 

Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht insbesondere, wenn es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlassen wird, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität der Kanzlei zu ergreifen.

 

 

> Scheinselbstständigkeit spielt bei Be-
   triebsprüfungen eine nennenswerte Rolle

 

Das Phänomen der Scheinselbstständigkeit spielt im Rahmen der Prüfungen und Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung weiterhin eine nennenswerte Rolle. Scheinselbstständigkeit beschreibt „die Tätigkeit einer Person, die zwar formal selbstständig ist, tatsächlich aber vom vermeintlichen Auftraggeber wie ein Arbeitnehmer beschäftigt wird“. Sie unterfällt als Deliktform dem Strafgesetzbuch (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).

 

Scheinselbstständigkeit ist vornehmlich in den Branchen Baugewerbe (einschließlich Baunebengewerbe), Spedition, Transport und Logistik sowie Garten- und Landschaftsbau anzutreffen. Darüber hinaus kommt Scheinselbstständigkeit tendenziell auch in verschiedenen Bereichen des Handwerks, bei Callcenter sowie in der Branche Sicherheitsdienstleistungen vor. Auch in anderen, nicht explizit genannten Branchen könnten sich – je nach Fallgestaltung – im Rahmen von Prüfungen und Ermittlungen Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit ergeben.

 

Sofern bei den Beteiligten Zweifel bestehen, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, können sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer den Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt dann den Status des Erwerbstätigen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

 

Die zuständigen Krankenkassen haben seit 2005 zwingend eine Statusfeststellung herbeizuführen, wenn sich aus der Anmeldung eines Beschäftigten ergibt, dass dieser Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist.

 

 

> Rechtzeitige Dokumentation unter-
   nehmerischer Nutzung bei gemischt
   genutzten Gebäuden erforderlich

 

Die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude kann nur dann ab

gezogen werden, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll.

 

Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärung (31.5. des Folgejahres). Eine danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.7.2011 nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Im entschiedenen Fall errichtete ein unternehmerisch tätiger Steuerpflichtiger von Sommer 2007 bis Januar 2008 ein Einfamilienhaus, das er auch teilweise für sein Unternehmen nutzte. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2007 und das erste Quartal 2008 machte er keine Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Erst am 5.6.2008 reichte er bei dem Finanzamt berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein.

 

Der BFH bestätigte zunächst die Grundsätze, wonach die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gilt auch für den – in der Praxis bedeutsamen – Vorgang einer sich u. U. über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Im entschiedenen Fall wurde die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen aber erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen.

 

 

> Strenge Anforderung an die Nachweis-
   pflicht von Aufwendungen bei
   Bewirtungen in einer Gaststätte

 

Bei Betriebsprüfungen befinden sich Bewirtungsrechnungen stets im Visier der Finanzverwaltung. Damit Aufwendungen von Kundenbewirtungen beim Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteuer berücksichtigt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige nur 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ansetzen. Die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend gemacht werden.

 

Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen:
Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.
Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.


 

Ausdrücklich betont der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18.4.2012 noch einmal, dass die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten muss, sofern es sich nicht um eine Kleinbetragsrechnung handelt. Außerdem verlangt das Gesetz zwingend die Beifügung der Rechnung über die Bewirtung. Das Beifügen der Rechnung ist daher materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug!

 

 

> Arbeitgeber darf Smartphones und Soft-
   ware steuerfrei zur Nutzung überlassen

 

Die private Nutzung von Computersoftware des Arbeitgebers wird für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Smartphones oder Tablets überlässt.

 

Der Bundestag beschloss am 29.2.2012 eine entsprechende Gesetzesänderung – rückwirkend zum 1.1.2000. Die Begründung für die Steuerfreiheit liegt bei der notwendigen Steuervereinfachung. Daneben gehe es auch darum, die Schaffung von Heimarbeitsplätzen zu erleichtern.

 

Anmerkung:Hier ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei Übereignung gibt es die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung.

 

 

> Innergemeinschaftliche Lieferungen:
   Qualifizierte Abfrage der Umsatzsteuer
   Identifikationsnummer nicht vergessen!

 

Wer die Umsatzsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung/Leistung in Anspruch nehmen will, muss u. a. nachweisen, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Abnehmer als Nachweis seiner Unternehmereigenschaft vorgelegt wird, im Zeitpunkt der Lieferung Gültigkeit hat. Es reicht nicht aus, wenn die USt-IdNr. im Zeitpunkt des Umsatzes vom Abnehmer lediglich beantragt wurde. Zuständig für die Überprüfung der USt-IdNr. ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die Behörde bestätigt auf Anfrage z. B. über das Internet unter http://evatr.bff-online.de/eVatR die Gültigkeit einer USt-IdNr.

 

Es wird daher dringend empfohlen, die qualifizierte Abfrage vor jeder Lieferung bzw. Leistung durchzuführen und sich jedes Mal eine Bestätigung auszudrucken. Die derzeitige EU-Richtlinie kann von den Prüfern teilweise sehr streng ausgelegt werden, sodass die Gefahr der

Nichtanerkennung der Umsatzsteuerbefreiung besteht. Während man bei einer einfachen Abfrage lediglich die Mitteilung erhält, ob eine USt-IdNr. gültig oder ungültig ist, wird bei der qualifizierten Abfrage auch der Name und die Anschrift der Person bestätigt.

 

Da ein in betrügerischer Absicht handelnder Leistungsempfänger i. d. R. nicht eine frei erfundene USt-IdNr., sondern eine bereits bestehende Nummer eines anderen Unternehmens angibt, kann der Leistungserbringer nur mit einer qualifizierten Bestätigungsabfrage nachweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt erbracht hat, die von einem ordentlichen Kaufmann erwartet wird.

 

Anmerkung:Eine nur bei Beginn der Geschäftsbeziehung erfolgte Abfrage dürfte wohl in keinem Fall genügen. Daher sollte diese zumindestens in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, wenn man nicht bereit ist, bei jeder Lieferung oder Leistung eine qualifizierte Abfrage mit Bestätigungsvermerk vorzunehmen.

 

 

> Private Kfz-Nutzung durch den
   Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Das Bundesfinanzministerium hat sich aufgrund diverser Urteile des Bundesfinanzhofs mit der privaten Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auseinandergesetzt und folgende Festlegung getroffen.

 

Nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 23.1.2008 und vom 17.7.2008 ist nur diejenige Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung führt sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung – insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer (und ggf. der Sozialversicherungsbeiträge) – durch die Kapitalgesellschaft nachgewiesen sein. Erfolgt die Überlassung nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, muss auch hier die
Durchführung der Vereinbarung – etwa durch


 

die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers – dokumentiert sein.

 

Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist für die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung von der erzielbaren Vergütung auszugehen. Danach ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zu bemessen und ein angemessener Gewinnaufschlag einzubeziehen.

Aus Vereinfachungsgründen kann es die Finanzbehörde im Einzelfall zulassen, dass die verdeckte Gewinnausschüttung für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat bewertet wird.

 

 

 


 

Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2012

 

 


 

> Ab 1.1.2013 müssen Unternehmer Steuer-
   anmeldungen mit Zertifikat übermitteln

 

Bereits jetzt sind Unternehmer und Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ihre Steueranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Ab dem 1.1.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen zwingend authentifiziert übermittelt werden.

 

Von der Verpflichtung zur Übermittlung mit Sicherheitszertifikat sind daher auch schon die Steuer(vor)anmeldungen für den Dezember 2012 betroffen, da diese erst nach Ablauf des Monats und somit in 2013 zu übermitteln sind. Sollte die Registrierung bis dahin nicht erfolgt sein und die Steuer(vor)anmeldung aus diesem Grunde erst nach der gesetzlichen Abgabefrist dem Finanzamt übermittelt werden, so muss der Unternehmer mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen. Dieser kann bis zu 10 % der angemeldeten Steuer betragen.

 

Das für die authentifizierte Übermittlung erforderliche Zertifikat erhalten Unternehmen und Arbeitgeber im ELSTER-Online-Portal unter www.elsteronline.de/eportal in der Rubrik Registrierung. Damit die Steueranmeldungen auch künftig rechtzeitig und richtig an die Finanzverwaltung übermittelt werden, empfiehlt es sich, die Registrierung bereits jetzt schon vorzunehmen. Bei der authentifizierten Übermittlung ist die elektronische Identität des Datenübermittlers jederzeit feststellbar. Bei der Registrierung sollten sich insbesondere Arbeitgeber für ein „nicht persönliches Zertifikat“ (Organisationszertifikat) unter Verwendung der Steuernummer des Unternehmens entscheiden.

 

Soweit wir die Daten für Sie an die Finanzverwaltung übermitteln (Regelfall) müssen Sie diesbezüglich nicht tätig werden.

 

 


> Einführung der elektronischen
   Lohnsteuerkarte

 

Der Übergang vom papiergebundenen Verfahren zum neuen elektronischen Verfahren ELStAM (Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale) ist nunmehr für das Jahr 2013 vorgesehen. Er wird schrittweise vollzogen. Dadurch soll allen Beteiligten ein reibungsloser Übergang in das neue Verfahren ermöglicht werden.

 

Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Jahr 2013 weiter ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber muss daher die Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens aufbewahren. Erst nach Einführung des elektronischen Verfahrens darf die Lohnsteuerkarte vernichtet werden.

 

Flexible Regelung für Arbeitgeber:Arbeitgeber, die das elektronische Verfahren nutzen, können die von der Finanzverwaltung bereitgestellten elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer, wie z. B. die Steuerklasse und Freibeträge, abrufen. Dazu benötigen sie lediglich dessen Identifikationsnummer sowie Geburtsdatum. Der Abruf der Daten durch den Arbeitgeber ist freiwillig ab 1.11.2012 möglich. Ab 1.1.2013 besteht zwar für jeden Arbeitgeber die Pflicht, das Verfahren zu nutzen. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Kulanzfrist bis zum 31.12.2013.

Jeder Arbeitgeber kann in diesem Zeitraum selbst entscheiden, wann er mit der Nutzung beginnt oder ob er das Verfahren zunächst nur für einen Mitarbeiter oder aber gleich für mehrere Arbeitnehmer durchlaufen lassen möchte. Es muss jedoch mindestens eine Abrechnung pro Arbeitnehmer in 2013 mit ELStAM erfolgen. Als spätester Umstiegszeitpunkt muss die Lohnabrechnung 12/2013 gewählt werden!


 

Erleichterungen für Arbeitnehmer: Seit dem 13.9.2012 sind die ELStAM für den Abruf durch die Arbeitnehmer auf der Internetseite „www.elster.de” freigeschaltet. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens erhält der Arbeitnehmer eine PIN, die ihm an seinen Hauptwohnsitz geschickt wird und durch die nur er Einsicht in sämtliche gespeicherten Daten erhält. Der Arbeitnehmer muss dem für ihn zuständigen Finanzamt gegenüber nur noch tätig werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse in Bezug auf die vorhandenen Daten geändert haben.

Bitte beachten Sie!In der Vergangenheit übernahm das Finanzamt die Freibeträge aus den Vorjahren automatisch. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 für den Übergangszeitraum eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderzähler (z. B. für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 oder zu Beginn des Kalenderjahres 2013 das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Pflegekinder) gelten im elektronischen Abrufverfahren grundsätzlich nicht weiter. Folglich sind diese für das Kalenderjahr 2013 beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen. Diese Anträge können und sollten jetzt schon gestellt werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Sie sind aber – spätestens bis zum 30.11.2013 – auf amtlichen Vordrucken zu stellen. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer darüber persönlich oder über einen Aushang zwingend informieren!

 

Hier werden wir Sie nochmals mit einem separaten Rundschreiben –auch für Ihre Arbeitnehmer- informieren.

 

 

> Die elektronische Bilanz (E-Bilanz)
   – eine Herausforderung

 

Bilanzierende Unternehmen müssen für die Wirtschaftsjahre ab 2013 Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebener Gliederung an die Finanzverwaltung elektronisch übermitteln.

Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart, eines Gesellschafterwechsels oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz (E-Bilanz) ist durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Die noch verbleibende Übergangszeit müssen Unternehmen nun nutzen, um nach einer gründlichen Analyse die notwendigen Umstellungen in Rechnungswesen und Datenverarbeitung in Zusammenarbeit mit den externen Stellen (Softwarelieferant) und mit uns vorzunehmen!

 

> Geringwertige Wirtschaftsgüter

 

Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen, können seit dem 1.1.2010 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird die Sofortabschreibung in Anspruch genommen, sind GWG, die den Betrag von 150 € übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 410 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 410 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.

 

Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 150 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Der Unternehmer kann auch Wirtschaftsgüter unter 150 € in den Sammelposten aufnehmen.

 

Anmerkung:Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter von 150 € bis 1.000 € nur einheitlich ausgeübt werden kann.

 

 

> Sonderabschreibung für kleine und
   mittlere Unternehmen

 

Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

 

Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen beträgt bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. 125.000 € bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft; die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern 100.000 €.

 


 

> Investitionsabzugsbetrag in Anspruch
   nehmen - wenn sinnvoll

 

Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung) –, bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

 

Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zins­aufwendungen.

 

Anmerkung:Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darstellt.

 

Dies hätte zur Folge, dass eine Vollverzinsung – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – faktisch entfallen würde. Diese Problematik muss mittelfristig noch höchstrichterlich geklärt werden. Bis dahin sollten Zinsfestsetzungen bei geänderten Steuerbescheiden wegen ausgebliebener Investition angefochten werden.

 

Nach aktuellen Informationen soll durch das Jahressteuergesetz 2013 die Verzinsungsregelung beim Investitionsabzugsbetrag klarer definiert werden.

 

 

> Geschenke an Geschäftsfreunde

 

Steuerpflichtige bedanken sich i. d. R. für die gute Zusammenarbeit am Jahresende bei ihren Geschäftspartnern mit kleinen Geschenken. Solche „Sachzuwendungen“ an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – also z.B. Kunden, Geschäftsfreunde usw. – dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug be

rechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Davon sind dann auch Geschenke bis zu 35 € betroffen.

 

 

> Geschenke an Arbeitnehmer

 

Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer neben den üblichen Zuwendungen auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, so kann er eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30% (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für seine Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen.

 

 

> Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung

 

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen – also z.B. für eine Weihnachtsfeier – bis 110€ (kein Bargeld!) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden.

 

Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird lohnsteuer- u. sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25% pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.

 

 

> Jahressteuerbescheinigung für
   Kapitalerträge weiter beantragen

 

Durch die „Abgeltungsteuer“ ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten und die Steuerpflichtigen könnten ggf. auf die Anlage KAP bei ihrer Steuererklärung seit 2009 verzichten.


 

Die Banken versenden daher Bescheinigungen über die Zinserträge aus dem vergangenen Jahr oft nur auf Verlangen.

 

Für Kapitalanleger ist es in vielen Fällen dennoch sinnvoll, bei ihrer Bank eine Jahressteuerbescheinigung zu verlangen und diese ihrer Steuererklärung – mit der Anlage KAP – beizufügen. Solche Fälle können z. B. sein:

 

  • Ein Freistellungsauftrag wurde nicht oder in zu geringer Höhe erteilt bzw. ausgeschöpft. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen 801 € und bei Verheirateten 1.602 €) kann der Bank ein sogenannter Freistellungsauftrag erteilt werden. Zinseinnahmen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages sind steuerfrei.
  • Der persönliche Steuersatz liegt unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % und auf der Anlage KAP wird die sogenannte Günstigerprüfung beantragt.
  • Steuerpflichtige können die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug beantragen.
  • Die Ausnutzung von Verlustverrechnungen aus privaten Veräußerungsgeschäften soll beansprucht werden.
  • Bei der Berechnung der Abgeltungsteuer durch die Bank wurde eine Ersatzbemessungsgrundlage angewandt.

 

In diesen Fällen ist die Abgabe der Anlage KAP für den Steuerzahler freiwillig. Er kann und sollte sich die zu viel einbehaltene Steuer zurückholen.

Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Finanzämter die Jahressteuerbescheinigungen im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen anfordern.

 

Des Weiteren muss die Anlage KAP u. a. auch bei Auslandskonten und -depots oder Zinsen aus Privatdarlehen, verdeckten Gewinnausschüttungen, Steuererstattungszinsen, Veräußerungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen ausgefüllt werden.

 

Anmerkung:Es empfiehlt sich demnach die Jahressteuerbescheinigungen immer beim Geldinstitut anzufordern.

 

 

> Termin Abgeltungsteuer: Bis 15.12.2012
   ggf. Verlustbeschei­nigung bei der Bank
   beantragen

 

Werden mit Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, Verluste erzielt, werden diese von den Banken automatisch beachtet und vorgetragen. Ein Verlustausgleich zwischen


den Konten und Depots von Ehegatten bzw. unterschiedlicher Banken erfolgt nicht. Eine solche Verrechnung kann nur im Wege der Veranlagung erfolgen.

 

Dazu muss der Anleger eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Die Verlustbescheinigung für das laufende Jahr ist bis spätestens 15.12.2012 zu verlangen.

 

Nach Ausstellung einer Verlustbescheinigung wird der darin ausgewiesene Verlust nicht wieder in den Verlusttopf eingestellt, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden. Er muss in der Einkommensteuer-Veranlagung geltend gemacht werden.

 

Anmerkung:Ob eine Verlustbescheinigung beantragt werden soll, hängt von vielen Faktoren ab und sollte vorher mit uns besprochen werden! Die Beantragung einer Verlustbescheinigung kann sich u. a. empfehlen, wenn im laufenden Jahr Kapitalerträge bei Banken erzielt werden, die mit Kapitalertragsteuer belastet sind und mit Verlusten bei anderen Banken verrechnet werden können.

 

 

> Dauerhafte Aufbewahrung von Unterlagen
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Bis 31.12.2008 wurden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So blieben z. B. private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds – außerhalb der einjährigen Haltefrist – steuerfrei.

 

Zur Sicherung und zum Beweis der Höhe der Anschaffungskosten zum Kaufzeitpunkt sollten alle Kaufbelege von Wertpapieren sowie die Depotauszüge aufbewahrt werden. So kann auch in (ferner) Zukunft nachgewiesen werden, zu welchem Kaufpreis welches Wertpapier zu welchem Zeitpunkt erworben wurde.


Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Wertpapiere vor dem 1.1.2009 gekauft wurden, deren Veräußerungsgewinne steuerfrei bleiben. Aber auch beim Wechsel der depotführenden Bank können diese Unterlagen erhebliche steuerliche Bedeutung haben.

 

 

> Aufbewahrungsfristen

 

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder


 

Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

 

Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2012 vernichtet werden:

 

  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2003, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2003 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.

 

  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2007 entstanden sind.

 

* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

 

 

 

> Bitte alle Steuerbescheide zur Prüfung
einreichen

 

Es mehren sich Fälle, in denen Mandanten uns Steuerbescheide nicht rechtzeitig zur Prüfung überlassen, z. B. weil das Ergebnis mit der bei der Zusendung der Steuererklärung gemachten Prognose übereinstimmt.

 

Leider wird dann meistens zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. bei der Bearbeitung der nächsten Steuererklärung, festgestellt, dass zwar das Ergebnis zutreffend ist, aber nicht alle hier angebrachten Vorbehalte, die nach der Abgabenordnung aufzunehmen wären, im Bescheid enthalten sind.

 

Des Weiteren können durch geänderte Auffassung zu den steuerlichen Themen, z. B. durch geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

 

Wir bitten Sie deshalb, – immer – alle Bescheide sofort nach Eingang zur Prüfung an uns weiterzuleiten!


 

Dieses Schreiben ist ein Abriss von steuerlichen Informationen zum Jahresende. Es kann nicht eine individuelle Beratung ersetzen. Deshalb stehen Ihnen meine Mitarbeiter und ich für sämtliche Fragen rund um das Steuerrecht wie gewohnt zur Verfügung.

 

 

 

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV:
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